Die Rechtsgrundlage für alle Erste-Hilfe-Einrichtungen bei Industrie, Handel, Verwaltung und Bildungseinrichtungen bezieht sich auf die Arbeitsstätten-Regel ASR A 4.3. Die Art und der Umfang der Erste-Hilfe-Einrichtungen, die verfügbar sein müssen, sind abhängig von der Gefährdungsbewertung in dem Unternehmen.
Der Unternehmer ist verantwortlich für die Beurteilung und Einleitung geeigneter Maßnahmen. Für kleine Betriebsverbandkästen dient die Ausstattung der DIN 13157 als Orientierungshilfe.
Bei räumlich größeren Ausdehnungen innerhalb eines Unternehmens über verschiedene Gebäude oder mehrere Etagen sollen Erste-Hilfe-Behältnisse nicht mehr als 100 Meter auseinanderliegen.
Wichtig ist, die Betriebsstätte individuell zu betrachten. Dabei möchte ich Sie gerne unterstützen.